logo pharmaSuisse mit Schriftzug
 

Rechtsdienst

 
 

Der Rechtsdienst bietet den Mitgliedern von pharmaSuisse eine juristische Beratung, die eine erste rechtliche Analyse umfasst und erteilt Auskünfte zu verschiedenen Rechtsbereichen.
Unser Rechtsdienst bietet Unterstützung in den Bereichen Arbeitsrecht, internationale Diplomanerkennung, Berufsausübungsbewilligung, Abrechnung mit der Krankenkasse, Betäubungsmittel-, Chemikalien- sowie Heilmittelrecht.
Eine Vertretung vor Gericht wird nicht übernommen.

 
Richterhammer_Haus_web_kreuz
 
 

Apotheker:innen in unselbständiger Berufsausübung erhalten in den Bereichen Arbeitsrecht, internationale Diplomanerkennung sowie Berufsausübungsbewilligung Unterstützung.
Angeschlossene Apotheken erhalten in sämtlichen Rechtsbereichen, die den Betrieb einer Apotheke und die Berufsausübung betreffen, Unterstützung.
Die Hilfestellung des Rechtsdienstes ist im Mitgliederbeitrag inbegriffen.

tabelle_rechtsauskunft_de

Konkrete Anfragen können Mitglieder direkt mit dem «Kontaktformular für Rechtsanfragen» stellen oder via Mail an BgFfWV8oEwISRl5SIBEPABZWSgUWXw==. Bitte senden Sie uns allfällige Unterlagen / Dokumente zu Ihrer Anfrage möglichst anonymisiert bzw. geschwärzt zu.

Kontaktformular für Rechtsanfragen

Mitglieder finden in den «Vorlagen, Leitlinien und weiterführenden Informationen» unter anderen zu folgenden Themen Auskunft:

  • Arbeitsrecht

  • Mutterschaft und Vaterschaft

  • Berufsgeheimnis und Datenschutz

  • Dringliche Abgabe, Missbrauch und Ausfuhr von Arzneimittel, Ausländisches Rezept

  • Chemikalienrecht, Haltbarkeit und Abgabe von Chemikalien

  • Lebensmittel

  • Abrechnung mit Krankenkassen, Verrechnung Magistralrezepturen, Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL)

Vorlagen, Leitlinien und weiterführende Informationen
content_pic_rechtsdienst
 

Arbeitsrecht

 

Umfassende Informationen rund ums Arbeitsrecht finden Sie beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). Im Mitgliederbereich unter «Vorlagen, Musterverträge und Leitlinien» finden Sie Musterverträge von pharmaSuisse zur Anstellung von Pharma-Assistent:innen, Apotheker:innen und fachtechnisch verantwortlichen Personen.

SECO
 

Mutterschaft und Vaterschaft

 

Schwangere Personen und Mütter sind durch das Gesetz besonders geschützt. Eine Broschüre des SECO erläutert die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den Gesundheitsschutz, die Lohnfortzahlung sowie den Kündigungsschutz. Informationen zur Mutterschaftsentschädigung finden Sie auf der Website der AHV.

Broschüre Mutterschaft von SECO

Väter haben einen Anspruch auf 14 Tage Vaterschaftsurlaub. Die Tage können wochen- oder tageweise innerhalb der ersten sechs Monaten nach der Geburt bezogen werden.

FAQ Vaterschaftsurlaub von SECO
 

Arbeitssicherheit (EKAS-Handbuch)

 

Jede:r Arbeitgeber:in ist gesetzlich verpflichtet, für die notwendige Sicherheit und den notwendigen Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu sorgen. Das EKAS-Handbuch enthält eine praktische Anleitung, aktuelle Unterlagen der SUVA, die für Apotheken relevanten EKAS-Richtlinien sowie einen speziell für Apotheken erstellten Selbsteinschätzungsfragebogen zur Gefahrenermittlung und -behebung. Die 2020 überarbeitete Version steht lediglich digital zu Verfügung.

Das EKAS-Handbuch kann im Web-Shop von pharmaSuisse für CHF 35.90 bestellt werden. Apotheken, welche das EKAS-Handbuch bereits bezogen haben, können die neue, elektronische Version kostenlos beziehen (siehe Anweisungen im Web-Shop). Nicht-angeschlossene Apotheken können via AwpeV3MYCwsBWVJgBg0VAAAdCxgD das EKAS-Handbuch für CHF 71.80 beziehen.

 
 

Diplomanerkennung: Arbeiten in der Schweiz und der EU

 

Die bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU von 1999 ermöglicht es Schweizer:innen in den EU-Staaten und EU/EFTA-Bürger:innen in der Schweiz zu arbeiten.

Unseren Mitgliedern stehen zudem praktische Ratgeber für die Länder Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich zur Verfügung. Für Informationen zum Arbeiten in Grossbritannien können Sie sich an das General Pharmaceutical Counsil wenden oder den Leitfaden für Gesundheitsfachpersonen der Regierung des Vereinigten Königreiches konsultieren.

 

Arbeiten in der EU

 

Durch das Freizügigkeitsabkommen können Schweizer:innen in den EU-Staaten vereinfacht eine Arbeit aufnehmen und es gelten weitgehend die gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für EU-Bürger:innen. Das Recht des freien Personenverkehrs beinhaltet Regeln zur Koordination der Sozialversicherungssysteme und zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen und wird ergänzt durch Regelungen zur begrenzten Erbringung von Dienstleistungen.

Die Broschüre «Schweizerinnen und Schweizer in der EU» liefert Ihnen generelle Informationen zur Personenfreizügigkeit.

Broschüre: Schweizerinnen und Schweizer in der EU
 

Arbeiten in der Schweiz

 
 

Direkte Anerkennung von Diplomen aus EU/EFTA-Staaten

Aufgrund der bilateralen Verträge sind die Apotheker:innendiplome der einzelnen EU/EFTA-Mitgliedstaaten dem eidgenössischen Apotheker:innendiplom gleichgestellt. Somit wird die Apotheker:innenausbildung aus der EU/EFTA in der Schweiz anerkannt und gilt als gleichwertig. Mit einem Diplom aus einem EU/EFTA-Mitgliedstaat können Sie in der Schweiz als Pharmazeut:in in der öffentlichen Apotheke (Offizin), einem Spital oder in der Industrie arbeiten. Für die direkte Anerkennung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Die gesuchstellende Person besitzt die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines Vertragsstaates der Schweiz (EU oder EFTA) bzw. die Ehepartner:in besitzt die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten;

  • Das vorgelegte Diplom (inklusive der allfällig notwendigen zusätzlichen Bescheinigungen) entspricht der in der EU-Richtlinie 2005/36/EG bzw. im EFTA-Übereinkommen enthaltenen Bezeichnung;

  • Das Diplom (inklusive allfällige zusätzliche Ausweise) wurde von der in der EU-Richtlinie bzw. im EFTA-Übereinkommen genannten Behörde ausgestellt.

In den meisten Kantonen benötigt man für die Tätigkeit in der Offizin zusätzlich eine kantonale Berufsausübungsbewilligung. In der Regel werden die Berufsausübungsbewilligungen vom Gesundheitsdepartement oder der Kantonsapotheker:in des jeweiligen Kantons ausgestellt und man benötigt dafür zwingend eine Diplomanerkennung der Medizinalberufekommission des Bundesamtes für Gesundheit (MEBEKO). Wir empfehlen Ihnen sich direkt mit der Kantonsapotheker:in des jeweiligen Kantons in Verbindung zu setzen.

Wenn Sie Ihren Beruf in der Schweiz ausüben wollen, müssen Sie über die dafür erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen. Sprachkenntnisse können im Medizinalberuferegister (MedReg) eingetragen werden. Gesuche um Eintragung einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) können zusammen mit dem Gesuch um Anerkennung eingereicht werden.

Sofern Sie keine Amtssprache des Kantons Ihrer Wahl sprechen, macht deshalb eine Bewerbung in diesem Kanton keinen Sinn.

 

Für die direkte Diplomanerkennung wenden Sie sich direkt an die MEBEKO.

 

Indirekte Anerkennung von Diplomen aus Drittstaaten

Anerkennt ein EU/EFTA-Vertragsstaat ein Drittstaatendiplom (Diplom erworben ausserhalb EU/EFTA), kann die Schweiz diese Anerkennung bestätigen, wenn die gesuchstellende Person:

  • die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines Vertragsstaates (EU/EFTA) besitzt, bzw. ihr:e Ehepartner:in besitzt eine dieser Staatsangehörigkeiten;

  • im Anerkennungsstaat uneingeschränkt mit denselben Rechten zur Berufsausübung berechtigt ist, wie Personen, die im Anerkennungsstaat die gesamte Ausbildung absolviert und das in der EU-Richtlinie enthaltene Diplom erworben haben. Gemäss der EU-Richtlinie 2005/36/EG muss die erste Anerkennung in Beachtung der Minimalanforderungen an die Ausbildung der Richtlinie erfolgt sein;

  • im Anerkennungsstaat und/oder in der Schweiz eine aktuelle (d.h. nicht länger als 5 Jahre zurückliegende) klinische Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren erworben hat.

Wenden Sie sich für weitere Informationen direkt an die MEBEKO.

Falls Sie ein Diplom eines Nicht-EU/EFTA-Staates erworben haben und dieses Diplom von einem anderen EU/EFTA-Staat nicht anerkannt wurde, können Sie Ihr Diplom in der Regel nicht in der Schweiz anerkennen lassen. Der Erwerb des eidgenössischen Diploms ist aber unabhängig Ihrer Nationalität möglich.

Wenn Sie Ihren Beruf in der Schweiz ausüben wollen, müssen Sie über die dafür erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen. Sprachkenntnisse können im Medizinalberuferegister (MedReg) eingetragen werden. Gesuche um Eintragung einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) können zusammen mit dem Gesuch um Anerkennung eingereicht werden.

 

Stellung als fachtechnisch verantwortliche Person in einer Apotheke

 

Apotheker:innen, welche in eigener fachlicher Verantwortung (privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung bzw. selbstständig; z.B. fachtechnisch verantwortliche Person, Geschäftsführer:in, Betriebsleiter:in einer Apotheke) tätig sein wollen, benötigen in jedem Fall eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons.

Seit dem 1. Januar 2018 können nur noch Inhaber:innen des eidgenössischen Weiterbildungstitels «Fachapotheker:in in Offizinpharmazie» eine Stelle als fachtechnisch verantwortliche Person übernehmen. Die SASIS ist zuständig für die Erteilung der Zahlstellenregisternummer (ZSR-Nr.), mit welcher die Leistungserbringer:innen (Apotheke) mit der Krankenkasse abrechnen können:

SASIS AG
Ressort ZSR
Postfach 3841
6002 Luzern 2 Universität

 

SASIS AG