Rechtsdienst für Einzelmitglieder

Der Schweizerische Apothekerverband berät seine Einzelmitglieder zu juristischen Fragen. Die Anfragen werden fachkundig durch den Rechtsdienst des Schweizerischen Apothekerverbandes pharmaSuisse beantwortet. Die juristische Beratung umfasst eine erste rechtliche Analyse und Auskünfte zu verschiedenen Rechtsbereichen, die für die Ausübung des Berufes massgebend sind. Die Mitglieder haben ausserdem Zugriff auf vertiefte Informationen zu ausgewählten Themen.

Juristische Beratung

für Einzelmitglieder

Mitarbeitende einer Apotheke stehen im Berufsalltag oft vor juristischen Fragen. Der Rechtsdienst des Schweizerischen Apothekerverbandes pharmaSuisse berät und beantwortet juristische Fragen der Einzelmitglieder in den Bereichen Arbeitsrecht, internationale Diplomanerkennung und Berufsausübung.
Die Beratung ist im Mitgliederbeitrag inbegriffen. Der Rechtsdienst übernimmt keine Vertretung.

Tabelle Rechtsauskunft
© pharmaSuisse

Kontaktaufnahme

3 einfache Wege

  1. Kontaktformular für Rechtsanfragen: Schnell und unkompliziert alle relevanten Informationen übermitteln
  2. legal@pharmaSuisse.org: Anfrage per E-Mail stellen
  3. 031 978 58 58: Eine erste Antwort telefonisch erhalten

Vor der Kontaktaufnahme

  • Datenschutz: Aus Datenschutzgründen sind allfällige Unterlagen sowie Dokumente anonymisiert beziehungsweise geschwärzt zu übermitteln.
  • Garantie: Der Schweizerische Apothekerverband pharmaSuisse garantiert keinen Erfolg im Einzelfall.
  • Haftung: pharmaSuisse übernimmt keine Haftung in irgendeiner Form resultierend aus der Beratungsarbeit.
  • Vertretung: Der Rechtsdienst übernimmt keine Vertretung.

Vertiefte Informationen

zu häufigen Anliegen

Einzelmitglieder finden in den «Vorlagen, Leitlinien und weiterführenden Informationen» vertiefte Informationen und Dokumente zu Arbeitsrecht inklusive Musterverträge.

Ausgewählte juristische Themen

Umfassende Informationen rund um Arbeitsrecht stellt das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zur Verfügung. 

Für Einzelmitglieder stehen unter «Vorlagen, Musterverträge und Leitlinien» Arbeitsverträge als Vorlagen zur Verfügung. Die Musterverträge existieren für folgende Berufsbilder:

  • Fachtechnisch verantwortliche Personen (Verwalter/innen)
  • Apothekerinnen und Apotheker 
  • Pharma-Assistentinnen und -Assistenten

Schwangere und Mütter sind durch das Gesetz besonders geschützt. Eine Broschüre des SECO erläutert die gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere zu Gesundheitsschutz, Lohnfortzahlung sowie Kündigungsschutz. Informationen zur Mutterschaftsentschädigung sind auf der Website der AHV publiziert. 

Väter haben einen Anspruch auf 14 Tage Vaterschaftsurlaub. Die Tage können wochen- oder tageweise innerhalb der ersten sechs Monaten nach der Geburt bezogen werden.

Die bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU von 1999 ermöglichen es Schweizerinnen und Schweizer in EU-Staaten zu arbeiten. Ebenso können EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger in der Schweiz berufstätig sein.
Unter «Vorlagen, Leitlinien und weiterführenden Informationen stehen praktische Ratgeber für die Länder Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich zur Verfügung.

Grossbritannien

Personen, die in Grossbritannien arbeiten wollen, finden Informationen beim General Pharmaceutical Counsil oder im Leitfaden für Gesundheitsfachpersonen der Regierung des Vereinigten Königreiches.

Arbeiten in der EU

Durch das Freizügigkeitsabkommen können Schweizerinnen und Schweizer in den EU-Staaten vereinfacht eine Arbeit aufnehmen. Es gelten weitgehend die gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für EU-Bürgerinnen und -Bürger. Das Recht des freien Personenverkehrs beinhaltet Regeln zur Koordination der Sozialversicherungssysteme und zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen. Dieses wird durch Regelungen zur begrenzten Erbringung von Dienstleistungen ergänzt.

Die Broschüre «Schweizerinnen und Schweizer in der EU» liefert generelle Informationen zur Personenfreizügigkeit.

Arbeiten in der Schweiz

Direkte Anerkennung von Diplomen aus EU/EFTA-Staaten
Aufgrund der bilateralen Verträge sind die Diplome «Apothekerin» bzw. «Apotheker» der einzelnen EU/EFTA-Mitgliedstaaten dem eidgenössischen Diplom gleichgestellt. Somit wird die Ausbildung zur Apothekerin bzw. Apotheker aus der EU/EFTA in der Schweiz anerkannt und gilt als gleichwertig. 

Personen mit einem Diplom «Apothekerin» bzw. «Apotheker» aus einem EU/EFTA-Mitgliedstaat können in der Schweiz in einer öffentlichen Apotheke (Offizin), einem Spital oder in der Industrie arbeiten. 

Voraussetzungen:
Für die direkte Anerkennung gelten folgende Voraussetzungen:

  • Die gesuchstellende Person besitzt die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines Vertragsstaates der Schweiz (EU oder EFTA) bzw. die Ehepartnerin / der Ehepartner besitzt die Staatsangehörigkeit einer dieser Staaten;
  • Das vorgelegte Diplom entspricht der in der EU-Richtlinie 2005/36/EG bzw. im EFTA-Übereinkommen enthaltenen Bezeichnung. Dies gilt auch für allfällige notwendige zusätzliche Bescheinigungen;
  • Das Diplom (inklusive allfällige zusätzliche Ausweise) wurde von der in der EU-Richtlinie bzw. im EFTA-Übereinkommen genannten Behörde ausgestellt.

Das Gesuch um direkte Diplomanerkennung kann direkt an die Medizinalberufekommission (MEBEKO) gestellt werden.

Kantonale Berufsausübungsbewilligung
Um in einer Offizin tätig zu sein, benötigt es in den meisten Kantonen zusätzlich eine kantonale Berufsausübungsbewilligung. In der Regel werden die Berufsausübungsbewilligungen vom Gesundheitsdepartement oder der Kantonsapothekerin bzw. dem Kantonsapotheker des jeweiligen Kantons ausgestellt. Dafür ist eine Diplomanerkennung der Medizinalberufekommission des Bundesamtes für Gesundheit (MEBEKO) zwingend . 

Interessierte Personen erhalten weitere Informationen direkt bei der Kantonsapothekerin bzw. dem Kantonapotheker des jeweiligen Kantons.

Sprachkenntnisse
Damit Personen in der Schweiz als Apothekerin bzw. Apotheker tätig sein können, müssen erforderliche Sprachkenntnisse erfüllt sein. 
Sprachkenntnisse können im Medizinalberuferegister (MedReg) eingetragen werden. Gesuche um Eintragung einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) können zusammen mit dem Gesuch um Anerkennung eingereicht werden.
Eine Bewerbung ist nur sinnvoll, sofern die Person die Amtssprache des Wahlkantons spricht. 

Indirekte Anerkennung von Diplomen aus Drittstaaten

Bereits durch ein EU/EFTA-Vertragsstaat anerkannt
Anerkennt ein EU/EFTA-Vertragsstaat ein Drittstaatendiplom (Diplom erworben ausserhalb EU/EFTA), kann die Schweiz diese Anerkennung bestätigen, wenn die gesuchstellende Person:

  • die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines Vertragsstaates (EU/EFTA) besitzt, bzw. ihre Ehepartnerin bzw. ihr Ehepartner besitzt eine dieser Staatsangehörigkeiten;
  • im Anerkennungsstaat uneingeschränkt mit denselben Rechten zur Berufsausübung berechtigt ist, wie Personen, die im Anerkennungsstaat die gesamte Ausbildung absolviert und das in der EU-Richtlinie enthaltene Diplom erworben haben. Gemäss der EU-Richtlinie 2005/36/EG muss die erste Anerkennung in Beachtung der Minimalanforderungen an die Ausbildung der Richtlinie erfolgt sein;
  • im Anerkennungsstaat und/oder in der Schweiz eine aktuelle (d.h. nicht länger als 5 Jahre zurückliegende) klinische Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren erworben hat.

Weitere Informationen: MEBEKO.

Nicht durch ein EU/EFTA-Vertragsstaat anerkannt
Diplome, die aus einem Nicht-EU/EFTA-Staates stammen und nicht in einem anderen EU/EFTA-Staat anerkannt wurden, können in der Regel nicht in der Schweiz anerkennt werden. Der Erwerb des eidgenössischen Diploms ist aber unabhängig der Nationalität möglich.

Sprachkenntnisse
Damit Personen in der Schweiz als Apothekerin bzw. Apotheker tätig sein können, müssen erforderliche Sprachkenntnisse erfüllt sein. 
Sprachkenntnisse können im Medizinalberuferegister (MedReg) eingetragen werden. Gesuche um Eintragung einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) können zusammen mit dem Gesuch um Anerkennung eingereicht werden.

Apothekerinnen und Apotheker, die in eigener fachlicher Verantwortung (privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung bzw. selbstständig; z.B. fachtechnisch verantwortliche Person, Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer, Betriebsleiterin bzw. Betriebsleiter einer Apotheke) tätig sein wollen, benötigen in jedem Fall eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons.

Seit dem 1. Januar 2018 können nur noch Inhaberinnen und Inhaber des eidgenössischen Weiterbildungstitels «Fachapothekerin/Fachapotheker in Offizinpharmazie» eine Stelle als fachtechnisch verantwortliche Person übernehmen. 

Liste relevanter Gesetze und Verordnungen für Apothekerinnen und Apotheker

Weiter zu berücksichtigen sind kantonale Gesetze und Verordnungen. Die verschiedenen relevanten Gesetze sind in der jeweiligen systematischen Sammlung des Kantons zu finden.

Leitlinien und Positionspapiere finden Sie zudem auf der Seite der Kantonsapothekervereinigung.

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Kontakt


Samuel Dietrich

Leiter Recht

+41 31 978 58 58