LOA: Der Apothekentarif Eine leistungsorientierte Abgeltung

Der Tarifvertrag «Leistungsorientierte Abgeltung (LOA)» regelt die Abgeltung der Dienstleistungen bei der Abgabe von Medikamenten. Diese müssen von einer Ärztin oder einem Arzt verschrieben und durch die Apothekerin oder den Apotheker überprüft werden, damit sie von der Grundversicherung bezahlt werden.

Vergütung der Beratungsleistung

Die Beratungsleistung wird unabhängig von Preis und Menge eines Medikaments in Form von Taxpunkten vergütet, wie sie auch bei den Arztleistungen bekannt sind. Der Tarifvertrag LOA definiert die Leistungen von Apothekerinnen und Apothekern. Somit können die Leistungen überprüft und fortlaufend verbessert werden. Dies erhöht die Behandlungsqualität und die Patientensicherheit. Finanzielle Fehlanreize zur Abgabe von teuren Medikamenten werden minimiert. Der Tarifvertrag LOA honoriert die Leistungen des Apothekenteams finanziell und ermöglicht ein Einkommen, das teilweise unabhängig vom Vertriebsanteil der Medikamente ist. 

Die LOA IV/1 ist seit dem 1. Januar 2016 in Kraft. Sie besteht aus einem Tarifvertrag und einem Tarifstruktur-Vertrag.

Der Tarifvertrag enthält:

  • Regelungen über den räumlichen, persönlichen und sachlichen Geltungsbereich 
  • Rechte und Pflichten der Tarifpartner
  • Beitritts- und Rücktrittsverfahren
  • Kündigungsmodalitäten der Tarifpartner 
  • Taxpunktwert und Effizienzbeitrag
  • Abrechnungsmodalitäten
  • Monitoring
  • Beitrittsgebühren
  • Vereinbarung über die Paritätische Vertrauenskommission

Der Tarifstruktur-Vertrag ist national gültig und befindet sich im Anhang A des Tarifvertrags LOA IV/1.  Er definiert:

  • die Leistungen, die über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) abgerechnet werden dürfen
  • die Vereinbarung über die Qualitätssicherung
  • das Reglement des Qualitäts- und Forschungsfonds

Privatrechtliche Margenordnung

Vor der Einführung der LOA galt auf dem Arzneimittelmarkt der Schweiz eine privatrechtliche Margenordnung. Die Apotheken erhielten eine fixe Marge in Form eines Prozentsatzes vom Verkaufspreis. Mit dieser Marge waren sämtliche Dienstleistungen abgegolten. Diese privatrechtlich festgelegte Margenordnung kam in den 90er-Jahren immer mehr unter Druck. Sowohl die Öffentlichkeit als auch die Politik drängten auf eine Eindämmung des Kostenwachstums und forderten einen Systemwechsel. In der Folge beschloss die Generalversammlung des Schweizerischen Apothekerverbands pharmaSuisse 1992, eine preis- und mengenunabhängige Vergütung von Apothekerdienstleistungen anzustreben. Dieser Entscheid war der Startschuss für die Entwicklung eines neuen Abgeltungssystems.

Publikumspreis (PP)

In der privatrechtlichen Margenordnung deckte der in der Spezialitätenliste (SL) festgelegte Publikumshöchstpreis alle Kosten und Leistungen ab, die im Zusammenhang mit der Abgabe eines Medikaments erfolgten. Die Einführung der LOA führte zu einer Trennung zwischen Herstellung und Vertrieb einerseits und der pharmazeutischen Fachleistung anderseits. Mit dem Publikumspreis (PP) sollten neu nur noch die Herstellung und die unmittelbar mit dem Vertrieb verbundenen Logistikleistungen abgegolten werden. Das Abgeltungsmodell LOA sah neu eine Vergütung der pharmazeutischen Grundleistungen unabhängig vom Medikamentenpreis vor und unterstützte die Minimierung jener unerwünschten Anreize, die mit der privatrechtlichen Margenordnung verbunden waren. Daneben konnten weitere Einzelleistungen neu den Krankenversicherern in Rechnung gestellt werden, wenn diese Leistungen in ergänzenden Tarifverträgen zwischen Krankenversicherern und Apotheken geregelt wurden.

Abgeltung der Logistikleistungen

Mit der Einführung der LOA I am 1.7.2001 wurde nicht nur ein neues Abgeltungssystem für die pharmazeutischen Leistungen der Apotheker eingeführt, sondern auch eine neue Regelung für die Abgeltung der Logistikleistungen. Der nach der Einführung der LOA I vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verfügte PP setzt sich seither aus dem Fabrikabgabepreis (FAP), einem preisbezogenen Zuschlag in Prozent und einem fixen packungsbezogenen Zuschlag zusammen. Die Logistikleistungen der Apotheke und des Grossisten werden durch den packungsbezogenen Zuschlag gedeckt. Der preisbezogene Zuschlag hingegeben deckt das finanzielle Risiko der Apotheke.

Verlängerung der LOA IV/1 und der Polymedikations-Check (PMC)

Verlängerung der LOA V/1

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 26. Juni 2019 die Verlängerung des Tarifvertrags LOA IV/1 inklusive aller Anhänge genehmigt. Die Verlängerung galt bis zum 31. Dezember 2021. Die Tarifpartner hatten sie in unveränderter Form zur Verlängerung vorgelegt.

Polymedikations-Check

Der Bundesrat hat indes die Tarifposition «Polymedikations-Check» (PMC) aus dem Vertrag zur Tarifstruktur ausgeschlossen. Bei dieser Leistung, die 2010 eingeführt wurde, konnte bis heute nicht nachgewiesen werden, dass sie den Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht, die für eine Vergütung im Rahmen des KVG erfüllt sein müssen.

Die Apotheken können die Dienstleistung jedoch weiterhin als Selbstzahlerleistung anbieten.

Kontakt


Andrea Küffer

Leiterin Tarife, Daten und Digitalisierung

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