Tarifvertrag Medizinaltarif-Kommission (MTK)

Unfall-Patienten, Invalide und Angehörige der Armee finden ebenfalls ihren Weg in die Apotheke. Für Leistungen, die Sie bei der Medikamentenabgabe an diese Patientinnen und Patienten erbringen, gibt es den Tarifvertrag Medizinaltarif-Kommission (MTK).

Der Tarifvertrag

Der MTK-Vertrag ist auf Leistungen anwendbar, welche die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllen:

  • Die Leistung wird bei der Abgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten der Spezialitätenliste (SL) erbracht.
  • Die Abrechnung erfolgt ausschliesslich an Unfall-, Invaliden- oder Militärversicherungen.

Spezialitätenliste (SL)
Medikamente der Swissmedic Abgabekategorie A und B sowie rezeptpflichtige Impfstoffe und Immunologika der SL.

Vorteile für Mitglieder

Verbandsmitglieder und/oder dem Schweizerischen Apothekerverband pharmaSuisse angeschlossene Apotheken profitieren von einem automatischen Beitritt. Der Rücktritt von diesem Vertrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Schweizerischen Apothekerverband pharmaSuisse. Der Vertragsbeitritt ist unabhängig vom Beitritt zur LOA. Das bedeutet, dass Apotheken, die dem LOA-Vertrag nicht beigetreten sind, dennoch dem Tarifvertrag MTK beitreten dürfen. Es können nur Apothekerinnen und Apotheker mit Zulassung und Arbeitsort in der Schweiz beitreten.

Tarifstruktur

Die Tarifstruktur des MTK-Vertrags ist ähnlich aufgebaut wie die Tarifstruktur LOA. Lediglich die Methadon-Pauschale existiert im MTK-Vertrag nicht. Anders als im Tarifvertrag LOA, findet im MTK-Vertrag ein höherer Taxpunktwert (TPW) Anwendung. 

Beitritt zum MTK

Für angeschlossene Apotheken

An den Schweizerischen Apothekerverband pharmaSuisse angeschlossene Apotheken profitieren von einem automatischen Beitritt.
Somit brauchen angeschlossene Apotheken nichts weiter zu unternehmen.

Nicht angeschlossene Apotheken

Jede Schweizer Apotheken kann dem MTK-Vertrag beitreten. Will eine Apotheke dem Vertrag beitreten, so ist dies nur über den Schweizerischen Apothekerverband möglich. Der Beitritt zum MTK-Vertrag ist unabhängig zu anderen Verträgen (z.B. LOA).

Unterzeichnung

Voraussetzung für die Unterzeichnung ist, dass die unterzeichnende Apothekerin bzw. der unterzeichnender Apotheker eine Zulassung sowie einen Arbeitsort in der Schweiz hat.

Es ist selbstredend, dass die Unterschrift durch eine unterzeichnungsberechtigte Person der Apotheke erfolgt. Wir empfehlen, den Vertrag durch die fachtechnisch verantwortliche Person (Verwalter/in) unterzeichnen zu lassen.

Rücktritt

Der Rücktritt von diesem Vertrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Schweizerischen Apothekerverband pharmaSuisse. 

Kontakt


Alexandra Vedana

Fachexpertin für Tarife, Herstellungen und Analysen

+41 31 978 58 58