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Famulatur

 

Die Famulatur ist ein obligatorisches Praktikum in einer Apotheke. Sie gibt einen umfassenden Einblick in das gesamte Spektrum der Offizintätigkeiten und bestätigt Bachelor-Studierende in ihrer Berufswahl.

 
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Der Schweizerische Apothekerverband pharmaSuisse empfiehlt, die Famulatur erst ab dem zweiten Bachelor-Studienjahr zu absolvieren, damit bereits erste pharmazeutische Grundkenntnisse in die Famulatur mitgebracht werden können.

Auf das Herbstsemester 2023/2024 (Stichtag Semesterbeginn: 18. September 2023) wurde die obligatorische Famulatur von vier auf zwei Wochen verkürzt. Alle Studierenden, die nach diesem Datum die Famulatur für das Erlangen ihres Bachelor-Abschlusses absolvieren, profitieren somit von dieser Verkürzung.

Eine Woche der Famulatur muss (vor dem 18. September 2023: drei Wochen) in einer Offizinapotheke absolviert werden. Die zweite Woche (vor dem 18. September 2023: die vierte Woche) kann entweder in der gleichen Apotheke, in einer anderen Offizin- oder in einer Spitalapotheke durchgeführt werden. Die Famulatur ist obligatorisch und muss (ebenso wie ein Samariterkurs) bis zum Abschluss der Bachelorstufe mit einer Bestätigung vorgewiesen werden.

Neue Dokumente für die Famulatur seit Sommer 2023

Dokumente

Checklisten und Vorlagen

Leitfaden Famulatur

Als weiteres Hilfsmittel steht seit Sommer 2023 der Leitfaden Famulatur zur Verfügung. Er soll als Planungsinstrument, Arbeitsvorlage und Ideenkatalog genutzt werden können und ersetzt das bisherige Famulaturheft.

Das digitale Dokument steht den Mitgliedern von pharmaSuisse kostenlos zur Verfügung.

Neben einem einführenden Theorieteil besteht der Leitfaden aus fünf Basismodulen für die Offizinapotheke und je fünf Aufbaumodulen einerseits für die Offizin- und andererseits für die Spitalapotheke. Zu jedem Modul sind verschiedene Fragestellungen und Arbeitsvorschläge formuliert, die Module können während der Famulatur in beliebiger Reihenfolge absolviert werden.

Bestellen:

 

Dieser Artikel kann nur von Personen bestellt werden, die berechtigt sind, Produkte für Apotheken zu bestellen (Verwalter/innen und jene, die die Berechtigung erhalten haben). Bitte melden Sie sich an, um den Leitfaden zu kaufen.

Famulatur-Apotheken

Grundsätzlich kann die Famulatur in jeder Offizinapotheke in der Schweiz absolviert werden. Einzige Voraussetzung ist das Einverständnis des verantwortlichen Apothekers/der verantwortlichen Apothekerin bzw. des Verwalters/der Verwalterin oder Besitzers/Besitzerin der Apotheke.

Der/die Studierende ist selber verantwortlich, sich eine Famulaturstelle zu suchen. Über den Apothekenfinder von pharmaSuisse lassen sich von den jeweiligen Apotheken explizit publizierte Famulaturstellen finden.

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    Eine stetig aktualisierte Liste der Famulatur Apotheken im Spital finden Sie auf der Webseite der GSASA:

    Liste Famulatur-Apotheken Spital GSASA

    Arbeitsbewilligungen für Staatsangehörige aus dem Ausland

    Betreffend die Bewilligungspflicht für Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige und EU/EFTA-Staatsangehörige für die Famulatur gilt folgendes:

    • Für Nicht-EU/EFTA-Angehörige gilt eine Bewilligungspflicht für die Famulatur.

    • Für EU/EFTA-Staatsangehörige ist für die Famulatur keine Bewilligung oder Meldung notwendig, da der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht. Hier kann aufgrund der kurzen Dauer auf den Ausbildungscharakter verwiesen werden.

    • Es kann bezüglich der EU/EFTA-Staatsangehörigen sein, dass die kantonalen Behörden zu einer unterschiedlichen Einschätzung kommen (Ausbildung vs. Arbeitsleistung), ob das Meldeverfahren angewendet werden muss oder nicht. Im Zweifelsfall können sich betroffene Personen direkt an die zuständige kantonale Behörde wenden. Dies sind die Adressen der kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden.