Assistenzzeit
Unter Assistenzzeit versteht man das Praktikum, welches im Rahmen des Pharmazie-Masterstudiums in einer Apotheke absolviert wird. Sie bietet die Gelegenheit, die praktische Arbeit in der Offizin- und Spitalapotheke kennen zu lernen.

Was ist die Assistenzzeit?
Die Assistenzzeit bezeichnet das Praktikum, welches im Rahmen des Masterstudiums in Pharmazie in einer Apotheke absolviert wird. Die Assistenzzeit dauert je nach Universität zwischen 25 und 30 Wochen. Der grösste Teil muss in einer öffentlichen Apotheke absolviert werden und ein kleinerer Teil (Wahlpraktikum) kann in einer Spitalapotheke oder einer anderen Einrichtung erfolgen. Die Assistenzzeit liegt im Verantwortungsbereich der Universitäten, die auch Dauer und Modalitäten dieses Praktikums festlegen.
Nähere Informationen zur Assistenzzeit finden Sie auf den Websites der Universitäten («Links» rechts).
Der Schweizerischer Apothekerverband pharmaSuisse hingegen ist für die Qualität der praktischen Ausbildung und die Kontrolle der Qualität der Ausbildungsapotheken zuständig. In diesem Sinne muss die Assistenzzeit von einer anerkannten Ausbildnerin oder einem anerkannten Ausbildner begleitet werden. Der Schweizerische Apothekerverband pharmaSuisse stellt sowohl für die Assistierenden als auch für die Ausbildnerinnen und Ausbildner didaktische und administrative Hilfsdokumente zur Verfügung (z.B. Arbeitsvertrag, Informationsdokumente, Checklisten), siehe unter «Dokumente für die Assistenzzeit».
Nach erfolgreichem Abschluss des Masterstudiums werden die Studierenden zur eidgenössischen Prüfung Pharmazie zugelassen. Nähere Informationen finden Sie auf der Website des BAG («Links» rechts).
Möchten Sie Ausbildnerin oder Ausbildner werden und zukünftige Apothekerinnen und Apotheker während ihrer Assistenzzeit betreuen?
Für die Begleitung von Studierenden während der Assistenzzeit benötigen Sie einen entsprechenden Ausweis. Den Ausweis können Sie beantragen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Das eidgenössische oder ein eidg. anerkanntes ausländisches Apothekerdiplom besitzen
2 Jahre Berufserfahrung in Offizin- oder Spitalpharmazie (mind. 2 Jahre zu 80% oder entsprechenden Dauer)
Den Ausbildnerkurs für die Assistenzzeit besuchen, wenn Sie die Assistenzzeit vor 2004 oder das Studium nicht in der Schweiz absolviert haben.
Anmeldung zum Ausbildnerkurs für die Assistenzzeit
Apotheker/-innen, die die Assistenzzeit in der Schweiz nach 2004 absolviert haben, sind vom Ausbildnerkurs befreit!
Wenn Sie die Voraussetzungen als Ausbildner/in in der Assistenzzeit erfüllen, können Sie den Ausweis per E-Mail an bb@pharmasuisse.org beantragen.
Fügen Sie Ihrem Antrag bitte folgende Dokumente bei:
Kopie des eidgenössischen Apothekerdiploms
Nachweis der zweijährigen Berufsausübung in einer Apotheke
Die Teilnahmebestätigung am Kurs für Ausbildende, wenn Sie diesen absolvieren
Dokumente für die Assistenzzeit
Assistenzzeit im Spital
Ausbildner werden - Ausbildungsapotheke sein
Ausbildner-Listen
Die Ausbildungsstätten für die Assistenzzeit in der Offizin finden Sie neu im Apothekenfinder am Ende dieser Website.
Die Uni Basel führt ihrerseits eine eigene Liste (apocast).
Die Assistenzzeit kann auch in einer hier nicht erwähnten Apotheke absolviert werden, solange eine Apothekerin / ein Apotheker dort tätig ist, welche/r als Ausbildner/in anerkannt ist oder werden kann (Apotheker/in hat der Kurs besucht oder hat nach 2004 das Assistenzjahr abgeschlossen)
Regionale Unterstützung
Die regionalen Aufsichtskommissionen für Assistenzzeit und Famulatur übernehmen alle Aufsichtsaufgaben über die Assistenzzeit und dienen als Beratungs- und Beschwerdestelle für Assistierende und Ausbildende.
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Kontakt
Cloé Pellaton
Apothekerin, Expertin Weiter- und Fortbildung
T 031 978 58 58
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Arbeitsbewilligungen für Staatsangehörige aus dem Ausland
Betreffend die Bewilligungspflicht für Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige und EU/EFTA-Staatsangehörige für die Assistenzzeit gilt folgendes:
Bei Nicht-EU/EFTA-Angehörigen gilt eine Bewilligungspflicht für die Assistenzzeit (siehe untenstehende Ausführungen).
Bei EU/EFTA-Staatsangehörigen ist für die Assistenzzeit keine Bewilligung oder Meldung notwendig, da der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht. Trotz der längeren Dauer steht klar der Ausbildungscharakter im Vordergrund. Es handelt sich beim Ausbildungsort um eine Ausbildungsapotheke und die Assistent/innen haben keine Arbeitspflicht.
Es kann bezüglich der EU/EFTA-Staatsangehörigen sein, dass die kantonalen Behörden zu einer unterschiedlichen Einschätzung kommen (Ausbildung vs. Arbeitsleistung), ob das Meldeverfahren angewendet werden muss oder nicht. Im Zweifelsfall können sich betroffene Personen direkt an die zuständige kantonale Behörde wenden. Dies sind die Adressen der kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden.