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Assistenzzeit

 

Unter Assistenzzeit versteht man das Praktikum, welches im Rahmen des Pharmazie-Masterstudiums in einer Apotheke absolviert wird. Sie bietet die Gelegenheit, die praktische Arbeit in der Offizin- und Spitalapotheke kennen zu lernen.

 
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Was ist die Assistenzzeit?

Die Assistenzzeit bezeichnet das Praktikum, welches im Rahmen des Masterstudiums in Pharmazie in einer Apotheke absolviert wird. Die Assistenzzeit dauert je nach Universität zwischen 25 und 30 Wochen. Der grösste Teil muss in einer öffentlichen Apotheke absolviert werden und ein kleinerer Teil (Wahlpraktikum) kann in einer Spitalapotheke oder einer anderen Einrichtung erfolgen. Die Assistenzzeit liegt im Verantwortungsbereich der Universitäten, die auch Dauer und Modalitäten dieses Praktikums festlegen.

Nähere Informationen zur Assistenzzeit finden Sie auf den Websites der Universitäten («Links» rechts).

Der Schweizerischer Apothekerverband pharmaSuisse hingegen ist für die Qualität der praktischen Ausbildung und die Kontrolle der Qualität der Ausbildungsapotheken zuständig. In diesem Sinne muss die Assistenzzeit von einer anerkannten Ausbildnerin oder einem anerkannten Ausbildner begleitet werden. Der Schweizerische Apothekerverband pharmaSuisse stellt sowohl für die Assistierenden als auch für die Ausbildnerinnen und Ausbildner didaktische und administrative Hilfsdokumente zur Verfügung (z.B. Arbeitsvertrag, Informationsdokumente, Checklisten), siehe unter «Dokumente für die Assistenzzeit».

Nach erfolgreichem Abschluss des Masterstudiums werden die Studierenden zur eidgenössischen Prüfung Pharmazie zugelassen. Nähere Informationen finden Sie auf der Website des BAG («Links» rechts).

Möchten Sie Ausbildnerin oder Ausbildner werden und zukünftige Apothekerinnen und Apotheker während ihrer Assistenzzeit betreuen?

Für die Begleitung von Studierenden während der Assistenzzeit benötigen Sie einen entsprechenden Ausweis. Den Ausweis können Sie beantragen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

 

  • Das eidgenössische oder ein eidg. anerkanntes ausländisches Apothekerdiplom besitzen

  • 2 Jahre Berufserfahrung in Offizin- oder Spitalpharmazie (mind. 2 Jahre zu 80% oder entsprechenden Dauer)

  • Den Ausbildnerkurs für die Assistenzzeit besuchen, wenn Sie die Assistenzzeit vor 2004 oder das Studium nicht in der Schweiz absolviert haben.

Anmeldung zum Ausbildnerkurs für die Assistenzzeit

Apotheker/-innen, die die Assistenzzeit in der Schweiz nach 2004 absolviert haben, sind vom Ausbildnerkurs befreit!

 

Wenn Sie die Voraussetzungen als Ausbildner/in in der Assistenzzeit erfüllen, können Sie den Ausweis per E-Mail an bb@pharmasuisse.org beantragen.

 

Fügen Sie Ihrem Antrag bitte folgende Dokumente bei:

  • Kopie des eidgenössischen Apothekerdiploms

  • Nachweis der zweijährigen Berufsausübung in einer Apotheke

  • Die Teilnahmebestätigung am Kurs für Ausbildende, wenn Sie diesen absolvieren

 
 
 

Dokumente für die Assistenzzeit

 
Liste der Dokumente für die Assistenzzeit
 

Arbeitsvertrag für die Assistenzzeit

 

Der folgende offizielle Arbeitsvertrag, inkl. Anhang, ist auszufüllen und zurückzuschicken. Benutzen Sie bitte den Arbeitsvertrag, der der universitären Hochschule entspricht.

  • Hinweise für das Abschliessen des Arbeitsvertrags:

    • Entschädigung: Der Schweizerische Apothekerverband pharmaSuisse empfiehlt, den Assistierenden eine wöchentliche Entschädigung in Höhe von mindestens CHF 250.— brutto zu entrichten (siehe Leitfaden 2).

    • Einsendefrist: Eine Kopie des Vertrags inkl. Anhang muss bis spätestens Ende der ersten Woche nach Antritt der jeweiligen Stelle eingeschickt werden (siehe Leitfaden 2).

 

Bestätigung der Assistenzzeit

 

Assistenzzeit im Spital

 

Obligatorische Blockveranstaltung:

Ein Teil des Praktikums wird in einer Spitalapotheke absolviert. Dieser Block dauert fünf Tage und ist für alle Studierenden obligatorisch.

 

Wahlpraktikum an der ISPSO (Institut des Sciences Pharmaceutiques de la Suisse Occidentale):

Das Wahlpraktikum der Assistenzzeit erstreckt sich über fünf Wochen. Es kann ergänzend zur Forschungsarbeit in verschiedenen Bereichen absolviert werden: in einer Offizinapotheke, einem Spital (Spitalapotheke/klinische Pharmazie), in der Industrie, einer sozialmedizinischen Einrichtung oder einem humanitären Projekt.

 

Absolvieren des Wahlpraktikums in der Spitalapotheke:

  • Das fünfwöchige Praktikum ermöglicht Einblicke in die verschiedenen Tätigkeiten der Spitalapotheke; es kann theoretisch zu einem beliebigen Zeitpunkt im fünften Jahr absolviert werden. Jedoch verlangen einige Ausbildungsstätten das vorherige Absolvieren der obligatorischen einwöchigen Blockveranstaltung in einem Spital.

  • Die Westschweizer und Tessiner Ausbildungsstätten für die Assistenzzeit finden Sie auf der Liste «Catalogue des sites de formation» (siehe Link unten). Bitte richten Sie Ihre Bewerbung für ein Praktikum sowie die Anmeldung direkt an die Chefapothekerin bzw. den Chefapotheker oder die Leitung der Ausbildungsstätte.

  • Wenn Sie sich in einem Spital der Deutschschweiz anmelden möchten, können Sie sich direkt an eine Ausbildnerin oder einen Ausbildner einer Spitalapotheke wenden.

 

Ausbildner werden - Ausbildungsapotheke sein

 

Ausbildende Apotheker haben die Aufgabe, die Assistierenden in die Praxis einzuführen und sie bei der integrativen Umsetzung ihres Wissens in die Praxis zu unterstützen.

Um eine qualitativ hochstehende und ordnungsgemässe praktische Ausbildung der Assistierenden zu garantieren, werden die für die Ausbildung verantwortlichen Apotheker als Ausbildner von pharmaSuisse anerkannt werden.

Um als Ausbildnerin oder Ausbildner anerkannt (Ausweis) und damit berechtigt zu sein, Studierende während ihrer Assistenzzeit auszubilden, muss die Apothekerin bzw. der Apotheker folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • das eidgenössische oder ein eidg. anerkanntes ausländisches Apothekerdiplom besitzen;

  • 2 Jahre Berufserfahrung in Offizin- oder Spitalpharmazie haben (mind. 2 Jahre zu 80% oder entsprechende Dauer);

  • den «Ausbildnerkurs für die Assistenzzeit» besuchen, wenn er/sie die Assistenzzeit vor 2005 absolviert hat oder das Studium nicht in der Schweiz absolviert hat.

Apotheker/-innen, die die Assistenzzeit nach 2004 absolviert haben, sind vom Ausbildnerkurs befreit.

Jedoch wurden die Assistenzzeit sowie die Arbeitsunterlagen im Rahmen der Reform des Masterstudiengangs in Pharmazie an der EPGL (2018) mit zahlreichen Neuerungen ergänzt. Die Teilnahme am Kurs für Ausbildnerinnen und Ausbildner, der vom Schweizerischen Apothekerverband pharmaSuisse in Zusammenarbeit mit der EPGL durchgeführt wird, empfiehlt sich daher sehr.

 

Ausbildungsapotheke

 

Die pharmaSuisse-Mitgliedapotheken können in ihrem Firmenprofil in der Rubrik Bildungsstätte die Optionen «Assistenzzeit Offizin» und/oder «Famulatur Offizin» ein- bzw. ausblenden.

 

Apotheken, die nicht Mitglied des Apothekerverbands pharmaSuisse sind, können sich auf https://apocast.ch/ registrieren.

 

Gerne beantworten wir Ihre Fragen an die E-Mail-Adresse: CAZ4SFsJEQcSR0ZaABcDXQpBAw==

 
 

Ausbildner-Listen

 

Die Ausbildungsstätten für die Assistenzzeit in der Offizin finden Sie neu im Apothekenfinder am Ende dieser Website.
Die Uni Basel führt ihrerseits eine eigene Liste (apocast).
Die Assistenzzeit kann auch in einer hier nicht erwähnten Apotheke absolviert werden, solange eine Apothekerin / ein Apotheker dort tätig ist, welche/r als Ausbildner/in anerkannt ist oder werden kann (Apotheker/in hat der Kurs besucht oder hat nach 2004 das Assistenzjahr abgeschlossen)

 
 

Regionale Unterstützung

 

Die regionalen Aufsichtskommissionen für Assistenzzeit und Famulatur übernehmen alle Aufsichtsaufgaben über die Assistenzzeit und dienen als Beratungs- und Beschwerdestelle für Assistierende und Ausbildende.

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    Arbeitsbewilligungen für Staatsangehörige aus dem Ausland

    Betreffend die Bewilligungspflicht für Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige und EU/EFTA-Staatsangehörige für die Assistenzzeit gilt folgendes:

    • Bei Nicht-EU/EFTA-Angehörigen gilt eine Bewilligungspflicht für die Assistenzzeit (siehe untenstehende Ausführungen).

    • Bei EU/EFTA-Staatsangehörigen ist für die Assistenzzeit keine Bewilligung oder Meldung notwendig, da der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht. Trotz der längeren Dauer steht klar der Ausbildungscharakter im Vordergrund. Es handelt sich beim Ausbildungsort um eine Ausbildungsapotheke und die Assistent/innen haben keine Arbeitspflicht.

    • Es kann bezüglich der EU/EFTA-Staatsangehörigen sein, dass die kantonalen Behörden zu einer unterschiedlichen Einschätzung kommen (Ausbildung vs. Arbeitsleistung), ob das Meldeverfahren angewendet werden muss oder nicht. Im Zweifelsfall können sich betroffene Personen direkt an die zuständige kantonale Behörde wenden. Dies sind die Adressen der kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden.