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Der Apothekentarif (LOA): eine leistungsorientierte Abgeltung

Der Tarifvertrag «Leistungsorientierte Abgeltung (LOA)» regelt die Abgeltung der Apotheker-Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Medikamenten, die vom Arzt verschrieben, durch die Apothekerin/den Apotheker überprüft und von der Grundversicherung bezahlt werden.

 

Das geschieht weitgehend unabhängig von Preis und Menge eines Medikaments anhand von Taxpunkten, wie man sie auch bei den Arztleistungen kennt. Dieses bewährte und vom Bundesrat genehmigte System fördert die Behandlungsqualität und dient der Sicherheit des Patienten. Zudem werden dadurch finanzielle Fehlanreize zur Abgabe von teuren Medikamenten minimiert. Die Schweiz verfügt im Vergleich zu gewissen EU-Ländern über ein vorbildliches Tarifsystem für Apotheken. Der aktuelle Apothekentarif vergütet zurzeit jedoch nur den Lohn des verantwortlichen Apothekers. Die Löhne der weiteren Apotheker/innen und Pharma-Assistent/innen werden via die Marge der Medikamentenpreise abgegolten. Die neuste Revision des Apothekentarifs verfolgt das Ziel, dass alle Löhne über den Apothekentarif und nicht über die Marge abgegolten werden.

Alle Informationen zur LOA V
 

Kurzbeschrieb LOA IV/1

 

Die LOA IV/1 ist die aktuell gültige Version, die seit dem 1. Januar 2016 vom Bundesrat in Kraft gesetzt wurde. Sie besteht aus einem Tarifvertrag sowie einem Tarifstruktur-Vertrag.
Im Tarifvertrag sind insbesondere der (räumliche, persönliche und sachliche) Geltungsbereich sowie allgemeine Bestimmungen wie z.B. die Rechte und Pflichten, das Beitritts- und Rücktrittsverfahren und die Kündigungsmodalitäten der Tarifpartner festgehalten. Im Weiteren sind im Tarifvertrag der Taxpunktwert und Effizienzbeitrag (Anhang 2), die Abrechnungsmodalitäten (Anhang 3), das Monitoring (Anhang 4), die Beitrittsgebühren (Anhang 5) und die Vereinbarung über die Paritätische Vertrauenskommission (Anhang 6) geregelt.

Im Tarifstruktur-Vertrag ist die nationale Struktur des LOA-Tarifs festgelegt (Anhang A), welche die Leistungen definiert, die im Rahmen der LOA als OKP-Pflichtleistung abgerechnet werden dürfen. Im Weiteren sind im Tarifstruktur-Vertrag die Vereinbarung über die Qualitätssicherung (Anhang B), sowie das Reglement des Qualitäts- und Forschungsfonds (Anhang C) festgehalten.
Sowohl die Tarifstruktur wie auch der Tarifvertrag der LOA IV/1 wurden von den Tarifpartnern für eine unbefristete Dauer festgelegt. Der Bundesrat, der die Tarifstruktur und den Tarifvertrag bewilligen muss, hat die beiden Verträge befristet bis zum 30.6.2019 bewilligt und hat, basierend auf einem Verlängerungsgesuch der Tarifpartner, die Befristung der Verträge im Juni 2019 bis am 31.12.2021 verlängert.

Infolge eines weiteren Verlängerungsgesuchs durch die Tarifpartner ist die LOA IV/1 durch den Bundesrat erneut bis 31.12.2022 verlängert worden.

 

Geschichte der LOA

 

Vor der Einführung der LOA galt auf dem Arzneimittelmarkt der Schweiz eine privatrechtliche Margenordnung, an die sich alle Apotheken halten mussten. Die Apotheken erhielten dabei eine fixe Marge in Form eines Prozentsatzes vom Verkaufspreis. Mit dieser Marge waren sämtliche Dienstleistungen abgegolten. Diese privatrechtlich festgelegte Margenordnung kam in den 90er-Jahren immer mehr unter Druck. Sowohl die Öffentlichkeit als auch die Politik drängten auf eine Eindämmung des Kostenwachstums und forderten einen Systemwechsel. Diese Entwicklung führte dazu, dass die Generalversammlung von pharmaSuisse im Jahr 1992 beschloss, eine preis- und mengenunabhängige Vergütung von Apothekerdienstleistungen anzustreben. Dieser Entscheid war der Startschuss für die Entwicklung eines neuen Abgeltungssystems.


In der privatrechtlichen Margenordnung deckte der in der Spezialitätenliste (SL) festgelegte Publikumshöchstpreis alle Kosten und Leistungen ab, die im Zusammenhang mit der Abgabe eines Medikaments erfolgten. Die Einführung der LOA führte zu einer Trennung zwischen Herstellung und Vertrieb einerseits und der pharmazeutischen Fachleistung anderseits. Mit dem Medikamentenpreis (Publikumspreis) sollten neu nur noch die Herstellung und die unmittelbar mit dem Vertrieb verbundenen Leistungen (Logistikleistungen) abgegolten werden. Das Abgeltungsmodell LOA sah neu eine Vergütung der pharmazeutischen Grundleistungen unabhängig vom Medikamentenpreis vor und unterstützte die Minimierung jener unerwünschten Anreize, die mit der privatrechtlichen Margenordnung verbunden waren. Daneben konnten weitere Einzelleistungen neu den Krankenversicherern in Rechnung gestellt werden, wenn diese Leistungen in ergänzenden Tarifverträgen zwischen Krankenversicherern und Apotheken geregelt wurden.


Mit der Einführung der LOA I am 1.7.2001 wurde nicht nur ein neues Abgeltungssystem für die pharmazeutischen Leistungen der Apotheker eingeführt, sondern auch eine neue Regelung für die Abgeltung der Logistikleistungen. Der nach der Einführung der LOA I vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verfügte Publikumspreis setzt sich seither aus dem Fabrikabgabepreis (FAP), einem preisbezogenen Zuschlag in Prozent und einem fixen packungsbezogenen Zuschlag zusammen, welche die Logistikleistungen der Apotheke und des Grossisten abdecken.

 

Bern, 26.06.2019

Der Bundesrat genehmigt zwei Tarifverträge über die Apothekerleistungen

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 26. Juni 2019 die Verlängerung zweier Tarifverträge genehmigt, welche die Abgeltung der Apothekerinnen und Apotheker im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) regeln. Die Verträge beinhalten namentlich die Vergütung der Rezeptüberprüfung bei der Medikamentenabgabe und die Führung eines Patientendossiers durch die Apothekerin oder den Apotheker.


Der Bundesrat hat die Verlängerung der beiden Verträge bis zum 31. Dezember 2021 genehmigt. Die Tarifpartner hatten sie in unveränderter Form zur Verlängerung vorgelegt. Der Bundesrat hat indes die Tarifposition «Polymedikations-Check» (PMC) aus dem Vertrag zur Tarifstruktur ausgeschlossen. Bei dieser Leistung, die 2010 eingeführt wurde, konnte bis heute nicht nachgewiesen werden, dass sie den Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht, die für eine Vergütung im Rahmen des KVG erfüllt sein müssen.

Medienmitteilung admin.ch LOA